Es besteht zwar offensichtlich eine gesetzliche Grundlage, welche einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers zulassen würde. Ebenso offensichtlich ist aber, dass das angestrebte Ziel, der Schutz von Passanten, auch dadurch hätte erreicht werden können, dass man dem Beschwerdeführer, allenfalls in Abweichung von der Usanz, politische Kundgebungen bis zu fünf Teilnehmer bewilligungsfrei zu dulden, oder zur - 10 -