3. Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn man davon ausginge, der Tatbestand der erheblichen Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei erfüllt, wäre die Verfügung aufzuheben. Abgesehen davon, dass weder der Verfügung noch der späteren Stellungnahme des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden Ausführungen zur Verhältnismässigkeit zu entnehmen sind und sich damit die Frage stellt, ob die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelhafter Begründung aufgehoben werden müsste, ist offensichtlich, dass die Massnahme bezüglich Rayon und erst recht bezüglich der angeordneten Dauer unverhältnismässig ist.