f RBöG vorgeworfen wurde, da die Durchführung einer politischen Kundgebung durch eine einzelne Person in der Cordulapassage zwar je nach Praxis der Stadtpolizei allenfalls bewilligungspflichtig ist, jedoch unter Vorbehalt eines massiv störenden Verhaltens keine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein tatbestandsmässiges Verhalten läge allenfalls dann vor, wenn es sich – wovon hier aufgrund der eingereichten Akten nicht auszugehen ist – um einen wiederholten Vorfall handeln würde.