Ob dies auch für politische Kundgebungen bis zu fünf gleichzeitigen Teilnehmern gilt, oder ob Betroffene zufolge praxisgemässer Duldung ihre Kundgebungen auch im Metro Shop und in der Cordulapassage bewilligungsfrei durchführen dürfen, ist unklar. Klar ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer seitens der Stadtpolizei (zu Recht) kein Verstoss gegen § 10 lit. f