Einzig bezüglich des Ortes der behaupteten Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt bei wortgetreuer Auslegung des RBöG ein Verstoss gegen das RBöG vor. Gemäss § 10 lit. f RBöG untersteht die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Metro Shops und der Cordulapassage einer generellen Bewilligungspflicht. Ob dies auch für politische Kundgebungen bis zu fünf gleichzeitigen Teilnehmern gilt, oder ob Betroffene zufolge praxisgemässer Duldung ihre Kundgebungen auch im Metro Shop und in der Cordulapassage bewilligungsfrei durchführen dürfen, ist unklar.