Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass dieser, wenn auch unkonventionell, auf seine Kandidatur als Nationalrat aufmerksam machen wollte. Diesbezüglich hält § 3bis Abs. 2 RBöG fest, dass politische Parteien von der Entrichtung einer Behandlungs- und Benutzungsgebühr -9-