Eine Konsultation des RBöG führt sodann auf den ersten Blick auch nicht dazu, dass auf einen Gesetzesverstoss geschlossen werden könnte. Zwar sind gemäss § 10 lit. g RBöG "andere Nutzungen des öffentlichen Grunds" bewilligungspflichtig und haben Strassenmusikanten gemäss § 2 VBöG eine Gebühr zu leisten. Es wird jedoch zu Recht nicht dargetan der Beschwerdeführer sei am besagten Tag als Strassenkünstler aufgetreten. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass dieser, wenn auch unkonventionell, auf seine Kandidatur als Nationalrat aufmerksam machen wollte.