2.4. Daran ändern auch die Hinweise des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden auf die gesetzlichen Grundlagen der Stadt Baden zur vorübergehenden Nutzung des öffentlichen Grundes nichts, zumal nicht behauptet wird, dass der Beschwerdeführer gegen diese gesetzlichen Grundlagen verstossen hat. Ohne konkrete Beispiele oder Vorfälle zu nennen wird lediglich behauptet, dem Beschwerdeführer seien in den letzten Monaten mehrfach mündlich und über E-Mail die Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Grundes erklärt worden. Behauptet wird sodann pauschal, es sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer dem geltenden Regelwerk nicht unterwerfe.