Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass es am besagten Tag in der Cordulapassage in Baden zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und Dritten gekommen ist. Wie diese begonnen hat und wer wen mit welchen Worten beleidigt, angepöbelt oder bedroht hat, geht aus den vorgelegten Akten jedoch nicht schlüssig hervor. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vorgeworfen werden kann, er habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet.