Zum tatbestandsmässigen Verhalten ist anzumerken, dass rassistisches Beleidigen und Anpöbeln unbeteiligter Dritter zweifellos Handlungen darstellen, die das friedliche Zusammenleben stören und dazu führen können, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Zumal immer die Gefahr besteht, dass die Beleidigungen und Anpöbelungen eskalieren und zu Tätlichkeiten führen können. Solches Verhalten ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erstellt.