Bezüglich des vorgeworfenen Verhaltens wurden weder Journaleinträge noch ein Polizeirapport vorgelegt. Es ist den Akten auch nicht zu entnehmen, von wem bzw. von welcher Nummer aus die Kantonale Notrufzentrale angerufen wurde. Offenbar wurden keine Zeugen einvernommen und es wurde auch kein Protokoll über die Befragung des Beschwerdeführers erstellt. Aufgrund der vorliegenden Akten und der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall entgegen den Angaben in der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung nicht auf dem Cordulaplatz, sondern in der Cordulapassage zugetragen hat.