Dies geht daraus hervor, dass eine Wegweisung und/oder Fernhaltung nur dann angeordnet werden darf, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. In gewissem Ausmass kann zudem die Unbestimmtheit von Normen durch verfahrensrechtliche Garantien kompensiert werden und kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu (BGE 147 I 103, Erw. 16 mit weiteren Hinweisen).