Dem Umstand, dass der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf vielfältige Art und Weise erfüllt werden und eine Wegweisung und/oder Fernhaltung zur Folge haben kann, ist einerseits dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gefährdung oder Störung, die von der betroffenen Person ausgeht, die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet. Dies geht daraus hervor, dass eine Wegweisung und/oder Fernhaltung nur dann angeordnet werden darf, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt.