Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung und/oder Fernhaltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Gefährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelbaren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Dem Umstand, dass der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf vielfältige Art und Weise erfüllt werden und eine Wegweisung und/oder Fernhaltung zur Folge haben kann, ist einerseits dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gefährdung oder Störung, die von der betroffenen Person ausgeht, die Schwelle der Bagatelle klar überschreitet.