Verschiedene Male sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer dem geltenden Regelwerk nicht unterwerfe. Die Wegweisung sei gerechtfertigt, da das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet sei, die allgemeine Ruhe und Ordnung empfindlich zu stören und Interventionen der Polizei auszulösen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den öffentlichen Raum wider besseres Wissen nutzen wolle. 1.3. Abgesehen von der Verfügung vom 30. August 2023, der Beschwerde vom 30. August 2023 und der Stellungnahme des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden vom 1. September 2023 wurden durch diesen keine weiteren Akten eingereicht.