§ 2 VBöG sehe für Strassenmusikantinnen und Strassenmusikanten eine explizite Bewilligungspflicht vor. Ohne weitere Bewilligung geduldet würden politische Unterschriftensammlungen oder Kundgebungen mit bis zu fünf gleichzeitigen Teilnehmerinnen oder Teilnehmern. Die Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Grundes seien dem Beschwerdeführer in den letzten Monaten mehrfach mündlich und auch über E-Mail erklärt worden. Verschiedene Male sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer dem geltenden Regelwerk nicht unterwerfe.