Nach Klärungen vor Ort sei dem Beschwerdeführer die Wegweisung auf dem Polizeiposten der Stadtpolizei eröffnet worden. Die Stadt Baden regle die vorübergehende Nutzung des öffentlichen Grundes mit dem Reglement über die Benutzung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken (RBöG) vom 24. Oktober 2017 (KER 200.120) bzw. der Gebührenverordnung zum Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken (VBöG) vom 30. Oktober 2017 (KER 200.121). § 2 VBöG sehe für Strassenmusikantinnen und Strassenmusikanten eine explizite Bewilligungspflicht vor.