1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Stadtpolizei Baden gestützt auf § 34 PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und (nachträglich) formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. §§ 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).