Beschwerden sind, entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung, nicht bei der Kantonspolizei Aargau, sondern bei der anordnenden Behörde, hier bei der Stadtpolizei Baden, einzureichen. Diese hat dem Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme mit -4- den Verfahrensakten innert drei Werktagen seit Eingang der Beschwerde zuzustellen (§ 48a Abs. 2 PolG). 1.2. Nachdem die Massnahme für drei Monate, bis zum 30. November 2023, angeordnet wurde und somit noch andauert, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes Interesse an einem Entscheid in der Sache.