I. 1. 1.1. Gemäss § 4 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200, Stand 01.01.2022) gewährleisten die Gemeinden die lokale Sicherheit auf dem Gemeindegebiet, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung (lit. a). Soweit sie dabei hoheitliche Funktionen wahrnehmen, ist ihnen der Beizug privater Sicherheitsdienste verwehrt (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 PolG). Dies gilt insbesondere für den Erlass von Verfügungen, wie der vorliegend angefochtenen.