Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.76 / Bu / we Urteil vom 11. September 2023 Beschwerde- A._____ führer gegen Stadtpolizei Baden, Amtshaus, Rathausgasse 3, 5401 Baden Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Am 30. August 2023 erliess die Stadtpolizei Baden gegen den Beschwer- deführer eine Wegweisung- und Fernhaltungsverfügung für die Zonen 1, 2 und 3 der Stadt Baden gemäss beigelegtem Plan für die Dauer vom 30. Au- gust 2023, 13.30 Uhr bis 30. November 2023, 13.30 Uhr. Unter dem Titel Ort und Datum des beanstandeten Verhaltens bzw. unter dem Titel Sachverhalt wurde Folgendes festgehalten: 5400 Baden, Cordulaplatz 30.08.2023, ca. 13.10 Uhr Passanten meldeten der KNZ [Kantonale Notrufzentrale], dass sie von A. rassistisch beleidigt und aggressiv angepöbelt werden. A. gibt an, für den Nationalrat zu kandidieren. Er spielte Musik und verteilte Flyer ohne Bewilligung. (Wiederholt) Zur Begründung der Verfügung wurde Folgendes festgehalten: - Aufrechterhaltung Ruhe und Ordnung - Aggressives + auffälliges Verhalten - Verhinderung von Straftaten (Stand ohne Bewilligung) - Schutz von unbeteiligten Dritten Sodann ist der besagten Verfügung unter dem Abschnitt rechtliches Gehör die folgende, wohl durch den Beschwerdeführer selbst verfasste bzw. no- tierte Anmerkung zu finden: Kein aggressives + auffälliges Verhalten, wurde genötigt und angegriffen. Zeugen vorhanden. Der Verfügung liegt ein Plan der Stadt Baden bei, dem zu entnehmen ist, welche drei der vier dort ausgezeichneten Gebiete der Beschwerdeführer nicht mehr betreten darf. B. Gegen die Verfügung erhob der Beschwerdeführer gleichentags Be- schwerde und verlangte die Aufhebung der Verfügung. In der Folge verfasste der Leiter öffentliche Sicherheit der Stadt Baden eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Wegweisungs- und Fernhaltungsverfügung vom 30. August 2023 und der Beschwerde vom 30. August 2023 am 1. September 2023 zu (Faxein- gang am 1. September 2023, Posteingang am 4. September 2023). -3- C. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2023 aufgefordert, eine unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2023 (Eingang am 7. September 2023) fristgerecht nach und reichte in der Beilage ein Zeit- protokoll ein, aus welchem der Ablauf aus Sicht des Beschwerdeführers hervorgeht. Dem Dokument ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: "baue hinten in der Cordula Passage Notenständer auf; beginne Flyer zu verteilen für meine Kandidatur; singe Lieder “Pappgesichter”; spreche mit jungen Leuten". Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Gemäss § 4 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicher- heit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200, Stand 01.01.2022) gewährleisten die Gemeinden die lokale Sicherheit auf dem Gemeindegebiet, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung (lit. a). Soweit sie dabei hoheitliche Funktionen wahrnehmen, ist ihnen der Beizug privater Sicherheitsdienste verwehrt (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 PolG). Dies gilt insbesondere für den Erlass von Verfügungen, wie der vor- liegend angefochtenen. Gestützt auf die genannten Bestimmungen sowie § 34 Abs. 1 lit. a PolG ist die Gemeindepolizei sachlich und örtlich zuständig für die Wegweisung und Fernhaltung auf dem Gemeindegebiet, wenn eine Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). Beschwerden sind, entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbeleh- rung der angefochtenen Verfügung, nicht bei der Kantonspolizei Aargau, sondern bei der anordnenden Behörde, hier bei der Stadtpolizei Baden, einzureichen. Diese hat dem Verwaltungsgericht ihre Stellungnahme mit -4- den Verfahrensakten innert drei Werktagen seit Eingang der Beschwerde zuzustellen (§ 48a Abs. 2 PolG). 1.2. Nachdem die Massnahme für drei Monate, bis zum 30. November 2023, angeordnet wurde und somit noch andauert, hat der Beschwerdeführer nach wie vor ein schützenswertes Interesse an einem Entscheid in der Sa- che. 1.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine durch die Stadtpolizei Baden gestützt auf § 34 PolG verfügte Wegweisung und Fernhaltung. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und (nachträglich) formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (vgl. §§ 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden können die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverlet- zungen (§ 55 Abs. 1 VRPG); eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (§ 55 Abs. 3 VRPG e contrario). II. 1. 1.1. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er kandidiere als einziger Kandidat der Musikpartei für den Nationalrat. In die- sem Zusammenhang mache er politische Willensbildung mit seinen Lie- dern. Er suche so Kontakt mit den Wählern. Die Mitarbeiter einer Bar hätten ihn beleidigt und bedroht und zu ihm gesagt: "Ich drücke dir meinen Schweizer Ausweis in die Fresse, du bist kein Schweizer, verschwinde". Jegliche Diskussion über Meinungsfreiheit und politische Rechte seien ver- gebens gewesen. Die Polizei habe sich geweigert, zum Tatort zu gehen, habe alle Argumente verdreht und auch seine Kandidatur als Nationalrat nicht geprüft. 1.2. In der Stellungnahme führt der Leiter öffentliche Sicherheit der Stadt Baden aus, das Kommando der Stadtpolizei Baden beantrage die Bestätigung der Verfügung, eventualiter sei die Wegweisung um zwei Monate auf ei- nen Monat, bis zum 30. September 2023, zu verkürzen. Kräfte der Stadt- polizei seien am 30. August 2023 um 12.55 Uhr von der Kantonalen Not- rufzentrale wegen eines Streits in die Cordulapassage in Baden disponiert worden. Vor Ort hätten die Beamten den Beschwerdeführer festgestellt, -5- welcher musikalisch auf sich aufmerksam habe machen wollen. Zur Unter- stützung seines Musikvortrages habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Gitarre begleitet und habe einen Notenständer aufgestellt. Gemäss dem polizeilichen Journaleintrag habe der Beschwerdeführer Passanten und Ar- beiter, welche mit Aufräumarbeiten der Badenfahrt beschäftig gewesen seien, beleidigt und beschimpft. Nach Klärungen vor Ort sei dem Be- schwerdeführer die Wegweisung auf dem Polizeiposten der Stadtpolizei er- öffnet worden. Die Stadt Baden regle die vorübergehende Nutzung des öf- fentlichen Grundes mit dem Reglement über die Benutzung von öffentli- chem Grund zu Sonderzwecken (RBöG) vom 24. Oktober 2017 (KER 200.120) bzw. der Gebührenverordnung zum Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund zu Sonderzwecken (VBöG) vom 30. Oktober 2017 (KER 200.121). § 2 VBöG sehe für Strassenmusikantin- nen und Strassenmusikanten eine explizite Bewilligungspflicht vor. Ohne weitere Bewilligung geduldet würden politische Unterschriftensammlungen oder Kundgebungen mit bis zu fünf gleichzeitigen Teilnehmerinnen oder Teilnehmern. Die Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Grundes seien dem Beschwerdeführer in den letzten Monaten mehrfach mündlich und auch über E-Mail erklärt worden. Verschiedene Male sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer dem geltenden Regelwerk nicht unterwerfe. Die Wegweisung sei gerechtfertigt, da das Verhalten des Be- schwerdeführers geeignet sei, die allgemeine Ruhe und Ordnung empfind- lich zu stören und Interventionen der Polizei auszulösen. Weiter sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den öffentlichen Raum wider bes- seres Wissen nutzen wolle. 1.3. Abgesehen von der Verfügung vom 30. August 2023, der Beschwerde vom 30. August 2023 und der Stellungnahme des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden vom 1. September 2023 wurden durch diesen keine wei- teren Akten eingereicht. 2. 2.1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a PolG kann die Polizei Personen von einem be- stimmten Gebiet wegweisen oder fernhalten, wenn diese die öffentliche Si- cherheit und Ordnung erheblich gefährden oder stören. 2.2. Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die sich kaum abstrakt umschreiben lassen (BGE 147 I 103, Erw. 16). Im Sinne einer Annäherung bezweckt der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein friedliches Zusammenleben aller Betroffenen und sind darun- ter sämtliche Regeln zu verstehen, die ein friedliches Zusammenleben ge- währleisten. -6- Gefährdet oder stört eine betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes dieses friedliche Zusammenleben, ist der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfüllt und kann die Anordnung einer Wegweisung und/oder Fernhaltung gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG grundsätzlich in Betracht gezogen wer- den. Hinsichtlich der Regeln, die das friedliche Zusammenleben gewähr- leisten, ist primär (aber nicht nur) auf geschriebenes Recht abzustellen, mit anderen Worten auf diejenigen Normen, welche den Individuen ein be- stimmtes Tun oder Unterlassen auferlegen. Bei der Gefährdung ist die Be- einträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nicht einge- treten, wogegen bei der Störung die öffentliche Sicherheit und Ordnung be- reits beeinträchtigt wurde. Die gestützt auf § 34 Abs. 1 lit. a PolG verfügbare Wegweisung und/oder Fernhaltung richtet sich damit gegen nicht im Einzelnen bestimmbare Ge- fährdungsarten und Gefährdungsformen in vielgestaltigen und wandelba- ren Verhältnissen und ist situativ den konkreten Umständen anzupassen. Dem Umstand, dass der Tatbestand der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf vielfältige Art und Weise erfüllt werden und eine Wegweisung und/oder Fernhaltung zur Folge haben kann, ist einer- seits dadurch Rechnung zu tragen, dass die Gefährdung oder Störung, die von der betroffenen Person ausgeht, die Schwelle der Bagatelle klar über- schreitet. Dies geht daraus hervor, dass eine Wegweisung und/oder Fern- haltung nur dann angeordnet werden darf, wenn eine erhebliche Gefähr- dung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt. In ge- wissem Ausmass kann zudem die Unbestimmtheit von Normen durch ver- fahrensrechtliche Garantien kompensiert werden und kommt dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit besondere Bedeutung zu (BGE 147 I 103, Erw. 16 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist zunächst zu prüfen, ob die betroffene Person durch ihr Verhalten oder durch Herbeiführung eines Zustandes in erheblichem Masse gegen Regeln verstossen hat, die ihr ein bestimmtes Tun oder Un- terlassen auferlegen und welches als erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung bzw. des friedlichen Zusammenlebens einzustu- fen ist. Bejahendenfalls ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob mit Blick auf die Dauer und das Gebiet, welches nicht mehr betreten werden darf sowie unter Beachtung der privaten Interessen, dieses Gebiet zu betreten, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme resultiert. 2.3. Der Verfügung vom 30. August 2023 ist bezüglich des Verhaltens des Be- schwerdeführers einzig Folgendes zu entnehmen: "Passanten meldeten der KNZ, dass sie von A. rassistisch beleidigt und aggressiv angepöbelt werden. A. gibt an, für den Nationalrat zu kandidieren. Er spielte Musik und verteilte Flyer ohne Bewilligung. (Wiederholt)". Als Ort der Widerhandlung -7- gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird in der Verfügung der Cordulaplatz genannt. Ergänzend führt der Leiter öffentliche Sicherheit der Stadt Baden zum Sachverhalt lediglich aus, Kräfte der Stadtpolizei seien wegen eines Streites in die Cordulapassage disponiert worden und hätten dort den Beschwerdeführer angetroffen, der musikalisch auf sich habe aufmerksam machen wollen, sich selber auf der Gitarre begleitet habe und einen Notenständer aufgestellt habe. Zudem wird auf einen polizeilichen Journaleintrag verwiesen: "beleidigte und beschimpfte er Passanten und die Arbeiter, welche mit Aufräumarbeiten der Badenfahrt beschäftigt waren". Sämtliche Vorwürfe wurden durch den Beschwerdeführer bereits bei Erlass der Verfügung bestritten. Vielmehr sei er selbst genötigt und angegriffen worden, wofür er Zeugen habe. Präzisierend führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, er sei von Mitarbeitern einer Bar beleidigt worden und diese hätten ihn bedroht. Gemäss eigenen Angaben gemäss Zeitpro- tokoll will er selbst über den Notruf die Polizei alarmiert haben. Bezüglich des vorgeworfenen Verhaltens wurden weder Journaleinträge noch ein Polizeirapport vorgelegt. Es ist den Akten auch nicht zu entneh- men, von wem bzw. von welcher Nummer aus die Kantonale Notrufzentrale angerufen wurde. Offenbar wurden keine Zeugen einvernommen und es wurde auch kein Protokoll über die Befragung des Beschwerdeführers er- stellt. Aufgrund der vorliegenden Akten und der eigenen Angaben des Beschwer- deführers ist davon auszugehen, dass sich der Vorfall entgegen den Anga- ben in der Wegweisungs- und Fernhalteverfügung nicht auf dem Cordula- platz, sondern in der Cordulapassage zugetragen hat. Zum tatbestandsmässigen Verhalten ist anzumerken, dass rassistisches Beleidigen und Anpöbeln unbeteiligter Dritter zweifellos Handlungen dar- stellen, die das friedliche Zusammenleben stören und dazu führen können, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Zumal immer die Ge- fahr besteht, dass die Beleidigungen und Anpöbelungen eskalieren und zu Tätlichkeiten führen können. Solches Verhalten ist im vorliegenden Fall je- doch nicht erstellt. Wird das vorgeworfene Verhalten bestritten und können die herbeigerufenen Polizisten das vorgeworfene Verhalten nicht durch eigene Wahrnehmung bezeugen und dies in einem Rapport festhalten, geht es nicht an, einzig auf einen Journaleintrag der Kantonalen Notruf- zentrale abzustellen und diesen nicht einmal als Kopie zu den Akten zu legen. Vielmehr sind in einem solchen Fall die beleidigten und angepöbel- ten Personen zu ermitteln und sind deren Aussagen zu Protokoll zu neh- men. Dies gilt umso mehr als einerseits der Beschwerdeführer behauptet, selbst die Kantonale Notrufzentrale kontaktiert zu haben und er dies kaum -8- gemacht hätte, wenn er sich nicht bedroht gefühlt hätte, andererseits zu- mindest die Arbeiter, die mit Aufräumarbeiten der Badenfahrt beschäftigt waren, mit grosser Wahrscheinlichkeit noch vor Ort waren, als die Stadtpo- lizei eintraf und damit problemlos hätten befragt werden und die Befragung zumindest hätte rapportiert werden können. Es geht auch nicht an, allfällige Entlastungszeugen, auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hingewiesen hat, nicht zum Sachverhalt einzuvernehmen. Auffällig ist überdies, dass der Leiter öffentliche Sicherheit der Stadt Baden in seiner Stellungnahme nicht mehr von rassistischen Beleidigungen, son- dern lediglich noch von Beleidigungen spricht. Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass es am besagten Tag in der Cordulapassage in Baden zu einer verbalen Auseinander- setzung zwischen dem Beschwerdeführer und Dritten gekommen ist. Wie diese begonnen hat und wer wen mit welchen Worten beleidigt, angepöbelt oder bedroht hat, geht aus den vorgelegten Akten jedoch nicht schlüssig hervor. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vorgeworfen werden kann, er habe die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet. 2.4. Daran ändern auch die Hinweise des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden auf die gesetzlichen Grundlagen der Stadt Baden zur vorüber- gehenden Nutzung des öffentlichen Grundes nichts, zumal nicht behauptet wird, dass der Beschwerdeführer gegen diese gesetzlichen Grundlagen verstossen hat. Ohne konkrete Beispiele oder Vorfälle zu nennen wird lediglich behauptet, dem Beschwerdeführer seien in den letzten Monaten mehrfach mündlich und über E-Mail die Regelungen für die Nutzung des öffentlichen Grundes erklärt worden. Behauptet wird sodann pauschal, es sei festgestellt worden, dass sich der Beschwerdeführer dem geltenden Regelwerk nicht unterwerfe. Dass derartige pauschale Vorwürfe nicht ge- nügen, eine erhebliche Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung zu belegen, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Eine Konsultation des RBöG führt sodann auf den ersten Blick auch nicht dazu, dass auf einen Gesetzesverstoss geschlossen werden könnte. Zwar sind gemäss § 10 lit. g RBöG "andere Nutzungen des öffentlichen Grunds" bewilligungspflichtig und haben Strassenmusikanten gemäss § 2 VBöG eine Gebühr zu leisten. Es wird jedoch zu Recht nicht dargetan der Be- schwerdeführer sei am besagten Tag als Strassenkünstler aufgetreten. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass dieser, wenn auch unkonventionell, auf seine Kandidatur als Nationalrat aufmerksam machen wollte. Diesbezüglich hält § 3bis Abs. 2 RBöG fest, dass politische Parteien von der Entrichtung einer Behandlungs- und Benutzungsgebühr -9- befreit sind, wenn sie einen Stand unterhalten und dadurch politische Infor- mationen verbreiten oder Unterschriften sammeln. Dass zum Verbreiten politischer Informationen auch das Verteilen von Flyern im Zusammenhang mit den Nationalratswahlen gehören, versteht sich von selbst. Hinzu kommt, dass in der Stadt Baden gemäss Ausführungen des Leiters öffent- liche Sicherheit der Stadt Baden politische Kundgebungen bis zu fünf gleichzeitigen Teilnehmern ohne weitere Bewilligung geduldet werden. Einzig bezüglich des Ortes der behaupteten Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt bei wortgetreuer Auslegung des RBöG ein Verstoss gegen das RBöG vor. Gemäss § 10 lit. f RBöG unter- steht die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Metro Shops und der Cordulapassage einer generellen Bewilligungspflicht. Ob dies auch für politische Kundgebungen bis zu fünf gleichzeitigen Teilneh- mern gilt, oder ob Betroffene zufolge praxisgemässer Duldung ihre Kund- gebungen auch im Metro Shop und in der Cordulapassage bewilligungsfrei durchführen dürfen, ist unklar. Klar ist jedoch, dass dem Beschwerdeführer seitens der Stadtpolizei (zu Recht) kein Verstoss gegen § 10 lit. f RBöG vorgeworfen wurde, da die Durchführung einer politischen Kundgebung durch eine einzelne Person in der Cordulapassage zwar je nach Praxis der Stadtpolizei allenfalls bewilligungspflichtig ist, jedoch unter Vorbehalt eines massiv störenden Verhaltens keine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein tatbestandsmässiges Verhalten läge allenfalls dann vor, wenn es sich – wovon hier aufgrund der eingereichten Akten nicht auszugehen ist – um einen wiederholten Vorfall handeln würde. 3. Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn man davon ausginge, der Tat- bestand der erheblichen Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung sei erfüllt, wäre die Verfügung aufzuheben. Abgesehen davon, dass weder der Verfügung noch der späteren Stellungnahme des Leiters öffentliche Sicherheit der Stadt Baden Ausführungen zur Verhält- nismässigkeit zu entnehmen sind und sich damit die Frage stellt, ob die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge mangelhafter Begründung aufgehoben werden müsste, ist offensichtlich, dass die Mass- nahme bezüglich Rayon und erst recht bezüglich der angeordneten Dauer unverhältnismässig ist. Es besteht zwar offensichtlich eine gesetzliche Grundlage, welche einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers zulassen würde. Ebenso offensichtlich ist aber, dass das angestrebte Ziel, der Schutz von Passanten, auch dadurch hätte erreicht werden können, dass man dem Beschwerdeführer, allenfalls in Abweichung von der Usanz, politische Kundgebungen bis zu fünf Teilnehmer bewilligungsfrei zu dulden, oder zur - 10 - Durchsetzung der geltenden Praxis, eine Bewilligungspflicht hätte auferle- gen und die sodann erteilte Bewilligung zwar gebührenbefreit, jedoch nur unter Auflagen hätte erteilen können. Dies unter Hinweis auf § 15 RBöG, wonach ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoss gegen die Verfügung mit Busse bestraft werden kann. Mit anderen Worten besteht im vorliegen- den Fall eine mildere Massnahme, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Selbst wenn dem nicht so wäre, müsste die Massnahme als unverhältnis- mässig im engeren Sinne bezeichnet werden. Es ist schlicht nicht nachvoll- ziehbar, weshalb aus einem einzigen Vorfall – und nur dieser steht hier gemäss Verfügung und eingereichter Akten zur Diskussion, da die genann- ten pauschalen Vorwürfe ausser Acht zu lassen sind – auf ein derart gros- ses öffentliches Interesse geschlossen werden könnte, welches es recht- fertigen würde, den Beschwerdeführer während der gesetzlich zulässigen Maximaldauer von drei Monaten von einem Grossteil des Gemeindegebie- tes seiner Wohngemeinde fernzuhalten. 4. Zusammenfassend ist die Verfügung der Stadtpolizei Baden vom 30. Au- gust 2023 aufzuheben, da die Stadtpolizei nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen hat, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ord- nung erheblich gefährdet oder gestört hat. Selbst wenn der Tatbestand als erfüllt zu betrachten wäre, wäre die Verfügung dennoch aufzuheben, da einerseits der angestrebte Zweck mit einer milderen Massnahme hätte er- reicht werden können und andererseits kein überwiegendes öffentliches In- teresse an der Massnahme besteht, dies insbesondere mit Blick auf den Rayon und die Dauer der Fernhaltung. III. 1. 1.1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten im Beschwerde- verfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auf- erlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder will- kürlich entschieden haben. 1.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt der Beschwerde- führer, weshalb die Verfahrenskosten entweder auf die Staatskasse zu nehmen oder der Vorinstanz aufzuerlegen sind. Zwar bewegt sich die Vor- instanz mit ihrer äusserst knappen Begründung der Verfügung bzw. mit ih- rer Stellungnahme, welcher kein Wort zur Verhältnismässigkeit der Mass- nahme zu entnehmen ist und aufgrund des Umstandes, dass weder Zeu- gen einvernommen noch die Parteiaussage zu Protokoll genommen wurde und auch kein Polizeirapport erstellt wurde, zumindest knapp an der - 11 - Grenze schwerwiegender Verfahrensfehler. Nachdem es sich aber vorlie- gend um ein erstmaliges Verfahren der Stadtpolizei Baden handelt, ist auf eine Kostenauferlegung zu verzichten und die Verfahrenskosten sind durch den Kanton zu tragen. 2. Da der Beschwerdeführer nicht vertreten ist, fällt ein Parteikostenersatz ausser Betracht (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Stadtpolizei Baden vom 30. August 2023 aufgehoben. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kan- tons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Stadtpolizei Baden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 12 - Aarau, 11. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger