MIKA das SEM am 7. August 2023 erneut um Auskunft bezüglich den Stand der Identifizierung (MI-act. 306). Somit hat das MIKA bzw. das SEM die nötigen Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners getroffen, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist. Es liegen auch keine weiteren Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.