5. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners erneut sinngemäss vorbringt, das MIKA habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es seit der Identitäts-Anfrage vom 23. März 2023 lediglich ein Standartschreiben am 4. Juli 2023 verfasst und nachgefragt habe, wie der Stand der Dinge (für mehrere Verfahren gleichzeitig) sei, mehr aber nicht gemacht habe, weshalb kein ernsthaftes und schon gar nicht ein mit Nachdruck vorangetriebenes Wegweisungsverfahren vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden (act. 7 f.). Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann als verletzt, wenn sich ein Betroffener in Haft befindet und von Behördenseite her während mehr als