2.1. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 15. November 2022 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.2. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.