D. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 1. September 2023, 17.00 Uhr, (Eingang) zugestellt (act. 4 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 31. August 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Ausschaffungshaft, bzw. die Anordnung einer Durchsetzungshaft, sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 7 f.).