Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner darauf hin, er habe die Schweiz unmittelbar nach Beendigung seiner Haftstrafe in Richtung Algerien zu verlassen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 207 f.). Am 3. März 2023 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt (MI-act. 209), wo er anlässlich des Ausreisegesprächs zu Protokoll gab, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Überdies sei es ihm nicht möglich, Reisedokumente zu beschaffen (MIact. 212 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 217).