obligatorische Landesverweisung) für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner in die Justizvollzuganstalt Lenzburg versetzt (MI-act. 168 f.). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, und hielt fest, der Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit des Kantons Aargau (MI-act. 197 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 2. Februar 2023 unangefochten in Rechtskraft (MIact. 206).