Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. November 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ausserdem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0; obligatorische Landesverweisung) für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.).