Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin–Mitgliedstaat (Spanien) weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (MIact. 29 ff.). Am 31. August 2021 stimmten die spanischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchsgegners zu (MI-act. 40). Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021 erwuchs am 8. November 2021 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 62).