Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.75 / pw ZEMIS [***], N [***] Urteil vom 4. September 2023 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Algerien, alias B._____, von Marokko amtlich vertreten durch lic. iur. Martin Leiser, Rechtsanwalt, Rathausgasse 9, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 12. August 2021 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in der Region Westschweiz ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 48). Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck–Datenbank (Eurodac) ergeben hatte, dass der Gesuchsgegner am 8. Oktober 2020 illegal in Spanien eingereist war, ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 26. August 2021 die spanischen Behörden um Rückübernahme, welche nicht innert Frist zum Übernahmeersuchen des SEM Stellung nahmen (MI-act. 30). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin–Mitgliedstaat (Spanien) weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 29 ff.). Am 31. August 2021 stimmten die spanischen Behörden der Rückübernahme des Gesuchsgegners zu (MI-act. 40). Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2021 erwuchs am 8. November 2021 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 62). Der Gesuchsgegner wurde in der Schweiz im Jahr 2021 wegen mehrfacher Begehung geringfügigen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 145.1) insgesamt vier Mal zu Bussen über insgesamt Fr. 1'200.00 verurteilt (MI-act. 23 ff., 68 ff., 78 ff., 125 f.). Am 31. Oktober 2021 wurde der Gesuchsgegner von der Regionalpolizei Seeland – Berner Jura wegen Verdachts auf Entwendung eines Personenwagens und der Begehung von Einbruchdiebstählen, vorläufig festgenommen (MI-act. 57 ff.). Am 17. November 2021 wurde er in Untersuchungshaft versetzt (MI-act. 66) und am 24. November 2022 in das Bezirksgefängnis Baden überstellt (MI-act. 67). Ab dem 21. Februar 2022 befand sich der Gesuchsgegner im vorzeitigen Strafvollzug (MI-act. 127 f.). Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 hob das SEM die Verfügung vom 28. Oktober 2021 auf, ordnete die Wiederaufnahme des Asylverfahrens betreffend den Gesuchsgegner an (weil der Gesuchsgegner nicht innert Frist nach Spanien überstellt werden konnte, da er sich in Untersuchungshaft befand) und wies ihn dem Kanton Aargau zu (MI- act. 160 ff.). -3- Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. November 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ausserdem wurde er gestützt auf Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0; obligatorische Landesverweisung) für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 172 ff.). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner in die Justizvollzuganstalt Lenzburg versetzt (MI-act. 168 f.). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, und hielt fest, der Vollzug der Landesverweisung falle in die Zuständigkeit des Kantons Aargau (MI-act. 197 ff.). Diese Verfügung erwuchs am 2. Februar 2023 unangefochten in Rechtskraft (MI- act. 206). Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner darauf hin, er habe die Schweiz unmittelbar nach Beendigung seiner Haftstrafe in Richtung Algerien zu verlassen und forderte ihn auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 207 f.). Am 3. März 2023 wurde der Gesuchsgegner dem MIKA zugeführt (MI-act. 209), wo er anlässlich des Ausreisegesprächs zu Protokoll gab, nicht freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen. Überdies sei es ihm nicht möglich, Reisedokumente zu beschaffen (MI- act. 212 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 217). Am 23. März 2023 stellte das SEM beim algerischen Konsulat einen schriftlichen Identifizierungs-Antrag (MI-act. 218 f.). Am 30. Mai 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, die Rückmeldung des algerischen Konsulats sei noch ausstehend und es werde per 28. Juni 2023 ein erstes Erinnerungs- Schreiben veranlassen (MI-act. 240 f.). Gleichentags ersuchte das MIKA das SEM mitzuteilen, welche Möglichkeiten zur Beschaffung von Reisedokumenten der Gesuchsgegner habe (MI-act. 242). Mit Antwort vom 1. Juni 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, es sei dem Gesuchsgegner nicht möglich, selbständig ein Reisedokument zu beschaffen, solange er im Strafvollzug sei. Es müsse vorliegend das Resultat der Identitäts-Anfrage an die algerischen Behörden abgewartet werden. Für den Fall, dass diese positiv ausfallen würde, müsste der Gesuchsgegner noch an einem "Counselling", d.h. an einem -4- konsularischen Gespräch, teilnehmen, bevor ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden könne (MI-act. 243 f.). Mit E-Mail vom 6. Juni 2023 teilte das MIKA der Justizvollzugsanstalt Lenzburg mit, es beabsichtige den Gesuchsgegner unmittelbar nach Strafende, d.h. am 11. Juni 2023, gegebenenfalls in Ausschaffungshaft zu versetzen, und ersuchte diese, den Gesuchsgegner am 6. Juni 2023 zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer direkt an die strafprozessuale Haft anschliessende Administrativhaft, dem MIKA zuzuführen (MI-act. 245). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gleichentags die Anordnung einer Ausschaffungshaft für drei Monate eröffnet (MI-act. 250 ff., 256 ff.). Mit Urteil vom 8. Juni 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 10. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2022.48, MI-act. 279 ff.). Gleichentags liess das MIKA dem SEM eine Telefonliste der Justizvollzugsanstalt Lenzburg zukommen, aus welcher hervorgeht, dass der Gesuchsgegner während seines dortigen Aufenthalts mehrfach nach Algerien telefoniert hatte (MI-act. 274). Am 3. Juli 2023 ersuchte das MIKA das SEM mitzuteilen, ob es bei der Papierbeschaffung Neuigkeiten gebe (MI-act. 298). Am drauffolgenden Tag teilte das SEM dem MIKA mit, das Erinnerungsschreiben werde am gleichen Tag noch an die algerischen Behörden versandt (MI-act. 299 ff.). Am 7. August 2023 ersuchte das MIKA das SEM erneut um Auskunft bezüglich den Stand der Identifizierung des Gesuchsgegners (MI-act. 306). Hierauf teilte das SEM dem MIKA am drauffolgenden Tag mit, es habe am 23. März 2023 einen schriftlichen Identifizierungs-Antrag an die algerischen Behörden versandt und es werde im Abstand von drei Monaten jeweils Erinnerungs-Schreiben versenden. Das letzte Erinnerungs- Schreiben sei am 4. Juli 2023 versandt worden (MI-act. 307 ff.). B. Am 29. August 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 320 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für 3 Monate bis zum 10. Dezember 2023, 12.00 Uhr, verlängert. -5- 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 322). D. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde die Anordnung der Haftverlängerung dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur allfälligen Stellungnahme bis zum 1. September 2023, 17.00 Uhr, (Eingang) zugestellt (act. 4 f.). Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass über die Haftverlängerung aufgrund der Akten entschieden werde, wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe. Der amtliche Rechtsvertreter reichte am 31. August 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verlängerung der Ausschaffungshaft, bzw. die Anordnung einer Durchsetzungshaft, sei nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner sei umgehend aus der Haft zu entlassen (act. 7 f.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Haft bis zum 10. September 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.48 vom 8. Juni 2023; MI- act. 279 ff.). Das MIKA ordnete am 29. August 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung -6- (MI-act. 322). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.1. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 15. November 2022 wurde der Gesuchsgegner gestützt auf Art. 66a StGB für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 172 ff.). Damit liegt eine rechtsgenügliche Landesverweisung vor. 2.2. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 2023 festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nach Algerien möglich sei. Den Akten ist nichts zu entnehmen, wonach sich an dieser Sachlage etwas geändert hätte. Die Identität des Gesuchsgegners wurde zwar von den algerischen Behörden bislang immer noch nicht bestätigt (MI- act. 307 ff.), jedoch ist mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über die algerische Staatsangehörigkeit verfügt. Der Gesuchsgegner hat gegenüber dem SEM im Rahmen des Dublin– Gesprächs vom 26. August 2021 (MI-act. 96 f.) sowie anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA vom 6. Juni 2023 (MI-act. 250 ff.), angegeben, er stamme aus Algerien. Zudem kann der Telefonliste der -7- Justizvollzugsanstalt Lenzburg entnommen werden, dass der Gesuchsgegner mehrfach Telefonnummern mit algerischer Vorwahl (Nummern beginnend mit 00213) kontaktiert hat (MI-act. 223 ff.). Gemäss Auskunft des SEM, hat dieses sodann zuletzt am 4. Juli 2023 ein Erinnerungs-Schreiben an die algerischen Behörden versandt und wird im Abstand von drei Monate jeweils weitere Erinnerungs-Schreiben versenden (MI-act. 307). Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Landesverweisung zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. 3. Die mit Urteil vom 8. Juni 2023 festgestellten Haftgründe bestehen nach wie vor (vgl. WPR.2023.48, Erw. II/3; MI-act. 279 ff.). Insbesondere da sich der Gesuchsgegner mehrfach, zuletzt anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft am 29. August 2023, dahingehend geäussert hat, er sei nicht bereit, die Schweiz in Richtung Algerien zu verlassen und er habe nichts zur Beschaffung von Reisedokumenten unternommen (MI-act. 212 ff., 250 ff., 320 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (MI- act. 322). 5. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners erneut sinngemäss vorbringt, das MIKA habe das Beschleunigungsgebot verletzt, indem es seit der Identitäts-Anfrage vom 23. März 2023 lediglich ein Standartschreiben am 4. Juli 2023 verfasst und nachgefragt habe, wie der Stand der Dinge (für mehrere Verfahren gleichzeitig) sei, mehr aber nicht gemacht habe, weshalb kein ernsthaftes und schon gar nicht ein mit Nachdruck vorangetriebenes Wegweisungsverfahren vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden (act. 7 f.). Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst dann als verletzt, wenn sich ein Betroffener in Haft befindet und von Behördenseite her während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden und diese Verzögerung nicht in erster Linie im Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen begründet liegt (BGE 139 I 206, Erw. 2.1 m.w.H.). Am 3. Juli 2023 ersuchte das MIKA das SEM mitzuteilen, ob es bei der Papierbeschaffung Neuigkeiten gebe (MI-act. 298). Am drauffolgenden Tag teilte das SEM dem MIKA mit, das Erinnerungs-Schreiben werde gleichentags noch versandt (MI-act. 299 ff.). In der Folge ersuchte das -8- MIKA das SEM am 7. August 2023 erneut um Auskunft bezüglich den Stand der Identifizierung (MI-act. 306). Somit hat das MIKA bzw. das SEM die nötigen Vorkehren im Hinblick auf die Ausschaffung des Gesuchsgegners getroffen, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt ist. Es liegen auch keine weiteren Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 – 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 – 78 AIG (Ausschaffungshaft 11. Juni 2023 – 10. September 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 10. Dezember 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 10. Dezember 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 10. Dezember 2023, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA -9- entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Verlängerung der Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keinen weiteren Ausführungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist vorliegend überdies nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr als der Gesuchsgegner sich bereits mehrfach weigerte, die Schweiz zu verlassen und mit seinem Verhalten keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland bietet. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 8. Juni 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.48 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens zwei Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner - 10 - daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 29. August 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 10. Dezember 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Der amtlicher Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote im Verfahren WPR.2023.48 einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 11 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. September 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger