Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners bringt vor, dass auch bei vollständiger Mitwirkung des Gesuchsgegners die Chancen auf eine Rückführung äusserst klein seien. So habe er mehrfach erfolglos versucht mit der Botschaft von Somalia in Kontakt zu treten. Es sei daher davon auszugehen, dass selbst eine freiwillige Rückreise nicht möglich sei und keine Vollzugsperspektiven bestünden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass sich die Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft als schwierig erweist (MI-act. 472).