Der Gesuchsgegner macht geltend, er leide an psychischen und mentalen Probleme sowie Blut im Stuhl (Protokoll S. 3, MI-act. 33). Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Ausserdem wurde die Hafterstehungsfähigkeit im Auftrag des Gerichts im Hinblick auf die Haftüberprüfungsverhandlung erneut abgeklärt und mit ärztlichem Bericht vom 19. August 2023 bestätigt (MI-act. 26 ff.).