6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner mit einer milderen Massnahme im Sinne einer Eingrenzung oder Meldepflicht dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Im Gegenteil: offensichtlich müssten die Haftbedingungen gar noch verschärft werden, um den Gesuchsgegner zu einer rascheren Kooperation zu bewegen.