5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 29. Mai 2023 – 28. August 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 28. November 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 28. November 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 15. August 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 28. Oktober 2023, an.