Das Bundesgericht äussert sich zum Zugang zu Internet dahingehend, dass dieser zu gewährleisten sei, dabei jedoch örtliche sowie zeitliche Beschränkungen erlassen werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022, Erw. 5.2.3.). Die Rechtsvertreterin macht geltend, dass zweimal 50 Minuten Internet nicht ausreichen würden, um sich über die Ereignisse im Heimatland des Gesuchsgegners und über das Weltgeschehen zu informieren. Es wird jedoch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die verfügbare Internetzeit nicht ausreiche, um den Informationsbedarf zu decken.