Erst im Rahmen der heutigen Verhandlung erhebt die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners die entsprechenden Rügen. Der Gesuchsgegner hatte demnach fast zwei Monate lang Gelegenheit, persönlich oder über eine seiner Rechtsvertretungen die Haftbedingungen im ZAA Zürich zu beanstanden und die Behebung der von ihm nun monierten Mängel zu verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht geschehen ist.