Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Haftbedingungen im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich weder anlässlich der Überprüfung der Haftverlängerung vom 22. Juni 2023 (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.51 vom 22. Juni 2023, Erw. II/3, MIact. 462) noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim MIKA beanstandet hat (MI-act. 495 ff.). Erst im Rahmen der heutigen Verhandlung erhebt die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners die entsprechenden Rügen.