3. Die Rechtsvertreterin beanstandet die Haftbedingungen im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich. So seien zweimal 50 Minuten Internetzugang in der Woche nicht ausreichend um den Informationsbedarf, insbesondere über die Heimat des Gesuchsgegners zu decken. Ebenfalls sei das ZAA bis vor Kurzem als Flughafengefängnis genutzt worden und sei auch als solches konzipiert worden. Folglich entspreche es den vom Bundesgericht geforderten Standards nicht.