II/2.4, MIact. 462 ff.). Darüber hinaus erklärte der Gesuchsgegner anlässlich eines Gesprächs mit der Rückkehrberatung, er habe die Bereitschaft zur Rückreise nach Somalia nur geäussert, damit er nicht länger in Haft verweilen müsse (MI-act. 483). Ausserdem gibt der Gesuchsgegner auch im Rahmen der heutigen Verhandlung zu Protokoll, dass er nicht nach Somalia zurückkehren will und auch nicht mit der somalischen Botschaft in Kontakt treten werde (Protokoll S. 3, MI-act. 33). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt.