(MI-act. 316). Ebenfalls hat er gewisse Versuche unternommen, mit der somalischen Botschaft in Kontakt zu treten und seine Reisebereitschaft nach Somalia im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Juni 2023 geäussert (MI-act. 428, 440 ff.). Wie jedoch schon mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 festgehalten wurde, sind diese Anstrengungen zwar beachtenswert, reichen jedoch nicht aus, um eine Aufhebung der Durchsetzungshaft zu rechtfertigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.51 vom 22. Juni 2023, Erw. II/2.4, MIact.