B. Am 15. August 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit seines amtlichen Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 495 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 28. Oktober 2023,12.00 Uhr, verlängert.