Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 (WPR.2023.51; MI-act. 462 ff.) bis zum 28. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. Anlässlich der Rückkehrberatung vom 13. Juli 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei nach Somalia zurückzukehren und eine Rückkehr nur erwähnt habe, damit er nicht in Haft bleiben müsse (MI-act. 483). -4-