wieder zwangsweise Rückführungen nach Somalia möglich seien, der Gesuchsgegner in der Prioritätenliste des SEM jedoch erst auf Position 14 stehe und pro Monat nur eine Person zurückgeführt werden könne (MIact. 368). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 5. April 2023 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA wiederum an, dass er nicht freiwillig nach Somalia zurückkehren wolle (MI-act. 373 ff.). Am 23. Mai 2023 informierte das SEM das MIKA darüber, dass die somalischen Behörden eine sehr limitierte Wiederaufnahme des zwangsweisen Vollzugs in Aussicht gestellt hätten, jedoch nicht klar sei, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dies sein werde (MI-act. 386).