Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2023.73 / nk ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Käser Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Somalia, alias B._____, von Somalia, alias C._____, von Somalia, alias C._____, von Somalia, alias D._____, von Somalia z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich vertreten durch MLaw Cora Schmid, AsyLex, Rechtsanwältin, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftverlängerung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 15. März 2017 illegal in die Schweiz ein und stellte am 17. März 2017 in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10 f.). Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 21. März 2019 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 135 ff.). Dieser Entscheid des SEM erwuchs am 6. März 2019 in Rechtskraft (MI-act. 151). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 8. Januar 2020 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) an, dass er nicht freiwillig nach Somalia zurückkehren wolle und nicht bereit sei, sich Reisepapiere zu beschaffen (MI-act. 212 ff.). Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die somalische Botschaft den Gesuchsgegner als somalischen Staatsangehörigen anerkannt habe, für ihn jedoch nur ein Ersatzreisepapier ausgestellt werde, wenn er bereit wäre, freiwillig nach Somalia zurückzukehren. Eine zwangsweise Ausschaffung mit einem EJPD-Ersatzreisepapier sei aufgrund der aktuellen Wahlen nicht möglich. Damit sei frühestens im Laufe des Jahres 2022 zu rechnen, wobei nur prioritäre Fälle berücksichtigt werden könnten (MI-act. 318). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Mai 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Missachtung der Ein- und Ausgrenzung und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Ausweispapieren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (unter Anrechnung von 519 Tagen Untersuchungshaft) und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt. Ausserdem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben wurde (MI-act. 319 ff.). Das SEM teilte dem MIKA am 28. Juni 2022 mit, dass eine begleitete Rückführung des Gesuchsgegners nach Somalia aufgrund der Präsidentschaftswahlen frühestens im Oktober 2022 vollzogen werden könne (MI-act. 359 f.). Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 stimmte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau einer bedingten Entlassung des Gesuchsgegners aus dem Strafvollzug unter der Bedingung zu, dass dieser die Schweiz unverzüglich und kontrolliert verlässt (MI-act. 365 ff.). Mit Aktennotiz vom 20. Juli 2022 hielt das MIKA fest, dass aktuell zwar -3- wieder zwangsweise Rückführungen nach Somalia möglich seien, der Gesuchsgegner in der Prioritätenliste des SEM jedoch erst auf Position 14 stehe und pro Monat nur eine Person zurückgeführt werden könne (MI- act. 368). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 5. April 2023 gab der Gesuchs- gegner gegenüber dem MIKA wiederum an, dass er nicht freiwillig nach Somalia zurückkehren wolle (MI-act. 373 ff.). Am 23. Mai 2023 informierte das SEM das MIKA darüber, dass die somalischen Behörden eine sehr limitierte Wiederaufnahme des zwangsweisen Vollzugs in Aussicht gestellt hätten, jedoch nicht klar sei, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dies sein werde (MI-act. 386). Der Gesuchsgegner wurde am 29. Mai 2023, 7.00 Uhr, aus dem Strafvoll- zug entlassen, unmittelbar daran anschliessend im Auftrag des MIKA migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 400). Am darauffolgenden Tag ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 1. Juni 2023 bis zum 28. Juni 2023, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2023.45; MI-act. 429 ff.). Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 teilte das SEM dem MIKA mit, dass sich der Gesuchsgegner für die Ersatzreisepapierbeschaffung mit der Vertretung von Somalia in Genf telefonisch in Verbindung setzen müsse. Anschliessende werde er wahrscheinlich persönlich vor den somalischen Behörden erscheinen und seine Freiwilligkeit der Ausreise bestätigen müssen. Erst dann werde ihm ein Ersatzreisedokument ausgestellt (MI- act. 426). Mit Telefonanruf vom 8. Juni 2023 zeigte der Gesuchsgegner dem MIKA an, dass er nicht mehr in Haft bleiben wolle und er bereit sei, nach Somalia zurückzukehren (MI-act. 428). Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wurde mit Urteil des Einzelrichter des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 (WPR.2023.51; MI-act. 462 ff.) bis zum 28. August 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. Anlässlich der Rückkehrberatung vom 13. Juli 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei nach Somalia zurückzukehren und eine Rückkehr nur erwähnt habe, damit er nicht in Haft bleiben müsse (MI-act. 483). -4- B. Am 15. August 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner in Abwesenheit seines amtlichen Rechtsvertreters das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft (MI-act. 495 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 28. Oktober 2023,12.00 Uhr, verlängert. 2. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung öder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung der angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft. Weiter äusserte er den Wunsch, seine eigene Rechtsvertretung zu wählen (MI-act. 496). Nachdem sich Asylex in der Person von MLaw Cora Schmid, Rechtsanwältin, bereiterklärte, die Vertretung des Gesuchsgegners zu übernehmen, wurde der bisherige amtliche Vertreter mit Verfügung vom 17. August 2023 aus der amtlichen Vertretung entlassen und MLaw Cora Schmid als selbstgewählte Vertreterin registriert (act. 5 f.). D. Anlässlich der via Skype durchgeführten heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. E. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftverlängerung (Protokoll S. 4, act. 34). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 34): 1. Der Antrag der Vorinstanz auf Verlängerung der Durchsetzungshaft sei abzuweisen und mein Klient sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen. -5- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Eine bestehende Durchsetzungshaft kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auf Gesuch der inhaftierten Person überprüft das angerufene Gericht die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der durch das MIKA angeordneten Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einreichung des Gesuchs (Art. 78 Abs. 4 AIG). Verzichtet der Inhaftierte auf eine mündliche Verhandlung, entscheidet die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft aufgrund der Akten über die Verlängerung der Durchsetzungshaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_1089/2012 vom 22. November 2012, Erw. 3.2.1). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 28. August 2023 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.51 vom 22. Juni 2023; MI-act. 462 ff.). Am 15. August 2023 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Anlässlich des rechtlichen Gehörs ersuchte der Gesuchsgegner um Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung (MI-act. 496). Die Skype- Verhandlung erfolgte, nach vorgängiger Zustimmung des Gesuchsgegners und dessen Rechtsvertreterin, am 21. August 2023 und damit innerhalb von acht Arbeitstagen nach Gesuchseinreichung. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). -6- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftverlängerung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor bzw. erneut keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich seiner Ausreise zeige. Mit der Verlängerung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 1. Juni 2023 festgestellt wurde, liegt mit dem Entscheid des SEM vom 28. Januar 2019 (MI-act. 135 ff.) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.45 vom 1. Juni 2023, Erw. II/2.2; MI- act. 429 ff.). 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Die per 21. März 2019 angesetzte Ausreisefrist (MI-act. 135 ff.) hat der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen lassen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 1. Juni 2023 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. an der Beschaffung von Identitäts- oder Reisedokumenten mitzuwirken, infolgedessen seine Wegweisung bzw. die Landesverweisung, mangels zu seiner Identifizierung notwendiger Identitätsdokumente oder weiterer Angaben zur Person, aufgrund des persönlichen Verhaltens des Gesuchsgegners nicht vollzogen werden konnte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.45 vom 1. Juni 2023, Erw. II/4.4, Ml-act. 429 ff.). Wenn die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners nun ausführt, er habe seine Möglichkeiten bei der Beschaffung von Reisepapieren ausgeschöpft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass der Gesuchsgegner an einer Zentralbefragung der somalischen Botschaft teilgenommen hat -7- (MI-act. 316). Ebenfalls hat er gewisse Versuche unternommen, mit der somalischen Botschaft in Kontakt zu treten und seine Reisebereitschaft nach Somalia im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Juni 2023 geäussert (MI-act. 428, 440 ff.). Wie jedoch schon mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2023 festgehalten wurde, sind diese Anstrengungen zwar beachtenswert, reichen jedoch nicht aus, um eine Aufhebung der Durchsetzungshaft zu rechtfertigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.51 vom 22. Juni 2023, Erw. II/2.4, MI- act. 462 ff.). Darüber hinaus erklärte der Gesuchsgegner anlässlich eines Gesprächs mit der Rückkehrberatung, er habe die Bereitschaft zur Rückreise nach Somalia nur geäussert, damit er nicht länger in Haft verweilen müsse (MI-act. 483). Ausserdem gibt der Gesuchsgegner auch im Rahmen der heutigen Verhandlung zu Protokoll, dass er nicht nach Somalia zurückkehren will und auch nicht mit der somalischen Botschaft in Kontakt treten werde (Protokoll S. 3, MI-act. 33). Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist schliesslich nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 130 II 56). Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 1. Juni 2023 festgestellt wurde, bestehen momentan keine Perspektiven, den Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausschaffen zu können (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.45 vom 1. Juni 2023, Erw. II/2.3, MI-act. 429 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daran etwas geändert hätte. Damit bestehen nach wie vor keine Vollzugsperspektiven, womit die Anordnung einer Ausschaffungshaft unzulässig wäre (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Inwiefern eine andere, mildere Massnahme zum Ziel führen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Ausführungen seiner Rechtsvertreterin zum Resozialisierungsziel des Strafvollzugs unbehelflich. Vielmehr ist der Gesuchsgegner trotz Strafvollzug offensichtlich noch weit entfernt davon, sich rechtskonform zu verhalten und sich mit Blick auf seine Ausreiseverpflichtung kooperativ zu zeigen. -8- 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Die Rechtsvertreterin beanstandet die Haftbedingungen im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich. So seien zweimal 50 Minuten Internetzugang in der Woche nicht ausreichend um den Informationsbedarf, insbesondere über die Heimat des Gesuchsgegners zu decken. Ebenfalls sei das ZAA bis vor Kurzem als Flughafengefängnis genutzt worden und sei auch als solches konzipiert worden. Folglich entspreche es den vom Bundesgericht geforderten Standards nicht. Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die Haftbedingungen im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich weder anlässlich der Überprüfung der Haftverlängerung vom 22. Juni 2023 (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2023.51 vom 22. Juni 2023, Erw. II/3, MI- act. 462) noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim MIKA beanstandet hat (MI-act. 495 ff.). Erst im Rahmen der heutigen Verhandlung erhebt die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners die entsprechenden Rügen. Der Gesuchsgegner hatte demnach fast zwei Monate lang Gelegenheit, persönlich oder über eine seiner Rechtsvertretungen die Haftbedingungen im ZAA Zürich zu beanstanden und die Behebung der von ihm nun monierten Mängel zu verlangen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dies nicht geschehen ist. Das Bundesgericht äussert sich zum Zugang zu Internet dahingehend, dass dieser zu gewährleisten sei, dabei jedoch örtliche sowie zeitliche Beschränkungen erlassen werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022, Erw. 5.2.3.). Die Rechtsvertreterin macht geltend, dass zweimal 50 Minuten Internet nicht ausreichen würden, um sich über die Ereignisse im Heimatland des Gesuchsgegners und über das Weltgeschehen zu informieren. Es wird jedoch nicht substantiiert dargelegt, weshalb die verfügbare Internetzeit nicht ausreiche, um den Informationsbedarf zu decken. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass besonders dringliche Informationen über andere Kanäle, wie beispielsweise das Radio, den Fernseher oder über Zeitungen beschafft werden können. Somit ist nicht ersichtlich, weshalb die vorhandene Internetzeit nicht ausreichend sein sollte. Die verfügbare Internetzeit ist nicht zu beanstanden. Soweit die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners die architektonischen Begebenheiten des ZAA in Zürich bemängelt und damit die grundrechtlichen oder gesetzlichen Anforderungen beanstandet, kann ihr nicht gefolgt werden. Es werden auch keine konkreten Ausführungen bezüglich der Haftverhältnisse gemacht, sondern nur pauschal darauf -9- hingewiesen, dass das ZAA als ehemaliges Flughafengefängnis ungeeignet sei als Standort zur Unterbringung von Administrativhäftlingen. Ausserdem ist zu erwähnen, dass die Behebung der Mängel bei den für das ZAA zuständigen Behörden des Kantons Zürich zu verlangen sind (Urteil des Verwaltungsgerichts WPR.2022.93 vom 5. Januar 2023, Erw. II/5.2). Insgesamt sind damit die Vorbringen des Gesuchsgegners nicht geeignet, die Haft als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 29. Mai 2023 – 28. August 2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 28. November 2023 enden und die Haft kann längstens bis zum 28. November 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete mit Verfügung vom 15. August 2023 die Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate, d.h. bis zum 28. Oktober 2023, an. Da die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG im vorliegenden Fall die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen - 10 - kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Inwiefern der Gesuchsgegner mit einer milderen Massnahme im Sinne einer Eingrenzung oder Meldepflicht dazu bewogen werden könnte, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren ist – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners – nicht ersichtlich. Im Gegenteil: offensichtlich müssten die Haftbedingungen gar noch verschärft werden, um den Gesuchsgegner zu einer rascheren Kooperation zu bewegen. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht geltend, er leide an psychischen und mentalen Probleme sowie Blut im Stuhl (Protokoll S. 3, MI-act. 33). Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Ausserdem wurde die Hafterstehungsfähigkeit im Auftrag des Gerichts im Hinblick auf die Haftüberprüfungsverhandlung erneut abgeklärt und mit ärztlichem Bericht vom 19. August 2023 bestätigt (MI-act. 26 ff.). Die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners bringt vor, dass auch bei vollständiger Mitwirkung des Gesuchsgegners die Chancen auf eine Rückführung äusserst klein seien. So habe er mehrfach erfolglos versucht mit der Botschaft von Somalia in Kontakt zu treten. Es sei daher davon auszugehen, dass selbst eine freiwillige Rückreise nicht möglich sei und keine Vollzugsperspektiven bestünden. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar ist es richtig, dass sich die Kontaktaufnahme mit der somalischen Botschaft als schwierig erweist (MI-act. 472). Der Vertreter des Gesuchstellers erwähnt im Rahmen der heutigen Verhandlung, dass es mit Geduld und einer gewissen Hartnäckigkeit möglich sei, den Kontakt zur Botschaft herzustellen. Ebenfalls könne damit gerechnet werden, dass bei Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung des Gesuchsgegners ein Ersatzreisedokument ausgestellt würde und anschliessend innert Tagen ein Flug nach Somalia gebucht werden könnte (Protokoll S. 4, act. 34). Aus den Akten ist denn auch nichts ersichtlich, was Zweifel an der Aussage des - 11 - Vertreters des Gesuchstellers aufkommen lassen könnte. Folglich ist davon auszugehen, dass eine freiwillige Rückreise möglich ist und der Vollzug der Wegweisung bei entsprechenden Verhalten des Gesuchsgegners gewährleistet werden kann. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durch- setzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der vollständig unterliegende Gesuchsgegner seine Parteikosten selber zu tragen (analog § 32 Abs. 2 VRPG). IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs jederzeit gestellt werden kann (BGE 140 II 409, Erw. 2.2) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls erneut verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA dem Gesuchsgegner vorgängig das rechtliche Gehör - - 12 - insbesondere betreffend seine Ausreisebereitschaft - zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die allfällige Anordnung einer Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien. Im Anschluss an die Verhandlung per E- Mail zugestellt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 15. August 2023 durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft wird bis zum 28. Oktober 2023, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreterin, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht - 13 - innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 21. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.: Busslinger Käser