3.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Haftgrund des Untertauchens gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AG nicht erfüllt ist. Da auch kein weiterer Haftgrund ersichtlich ist, erübrigt sich auf die weiteren Voraussetzungen der Ausschaffungshaft einzugehen. Die angeordnete Ausschaffungshaft ist demzufolge nicht zu bestätigen und der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.