Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner nun jedoch erstmals bereit, die Schweiz in Richtung Marokko zu verlassen, unter der Bedingung, dass ihm die Bestätigung der marokkanischen Behörde ausgehändigt werde, in welcher er als marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei (Protokoll S. 2 f., act. 14 f.). Nachdem er bis zu seiner Festnahme am 9. August 2023 nicht über diese Anerkennung informiert war und er nicht wusste, dass nun die Möglichkeit besteht, ihn auszuschaffen, erscheint dieser Sinneswandel hinsichtlich der Ausreise plausibel und nicht als blosse Schutzbehauptung.