Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darin grundsätzlich ein Anzeichen für das Vorliegen einer Untertauchensgefahr zu sehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner nun jedoch erstmals bereit, die Schweiz in Richtung Marokko zu verlassen, unter der Bedingung, dass ihm die Bestätigung der marokkanischen Behörde ausgehändigt werde, in welcher er als marokkanischer Staatsangehöriger anerkannt worden sei (Protokoll S. 2 f., act.