2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 21. Januar 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg (MIact. 86 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 29. Januar 2021 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 94 f.). Damit liegt ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid vor.