Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 16. Februar 2021 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, er sei nicht bereit die Schweiz in Richtung Marokko zu verlassen. Ausserdem verfüge er über keine Reisepapiere (MI-act. 136 ff.). In der Folge ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MIact. 139 f.). Mit Verfügung vom 13. April 2021 ordnete das MIKA die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau an (MI-act. 158 ff.).