Mit Entscheid vom 21. Januar 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen- Raum weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis am 18. März 2021 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 86 ff.). Dieser Entscheid erwuchs am 29. Januar 2021 unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 94 f.). Mit Vorladung vom 5. Februar 2021 zum Ausreisegespräch wies das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht hin und forderte ihn auf gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 133 f.).